Das neue Gewalthilfegesetz (GewHG)
Mit dem Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (kurz Gewalthilfegesetz) existiert erstmals eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt.
Der neue Rechtsanspruch ab 2032
Der individuelle Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung gilt für alle gewaltbetroffenen Frauen und Kinder. Einzige Voraussetzung: eine gegenwärtige Gewaltgefährdung. Der Anspruch umfasst die Gewährung sicherer Unterkunft, Soforthilfe in Eilfällen sowie fachliche Beratung zur Verarbeitung der Gewaltsituation. Die Inanspruchnahme ist für Betroffene kostenfrei und tritt zum 1. Januar 2032 in Kraft (§ 3 GewHG).
Weitervermittlungspflicht als „Lotsenfunktion" (§ 4 Abs. 3 GewHG)
Eine wesentliche neue Pflicht betrifft die Einrichtungen selbst: Kann eine Schutzeinrichtung eine betroffene Person nicht aufnehmen oder fachlich unterstützen, etwa weil Plätze fehlen, ist sie gesetzlich verpflichtet, aktiv an eine geeignete andere Einrichtung weiterzuvermitteln.
Diese Pflicht zur „Lotsenfunktion“ verhindert, dass Betroffene bei Ablehnung im Hilfesystem auf sich allein gestellt sind. Das Hilfesystem selbst muss folglich bis 2032 bundesweit so ausgebaut sein, dass der individuelle Rechtsanspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Gelingt das nicht, wird die staatliche Pflicht zu einer klagbaren Pflichtverletzung.